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Medikamente aus der „Onlineapotheke“ zulässig?
Der OGH befasste sich kürzlich mit einer Klage der Apothekerkammer gegen eine Apotheke aus Deutschland, die Arzneimitteln nach Österreich versendete und dies auch bewarb.
Der Verkauf von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf (siehe § 11 (1) Z 7 AWEG) benötigt keine Einfuhrbescheinigung, wenn es im Wege des grenzüberschreitenden Warentransportes geschieht. Die Apotheke in Deutschland darf daher Arzneimitteln, sofern diese im Wohnsitzstaat des Bestellers (siehe insbes. Doc-Morris EuGH C-332/01) nicht verschreibungspflichtig sind, an einen Konsumenten in Österreich versenden.
Auch das nationale Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die im Empfängerstaat nur in Apotheken verkauft werden, ist gemeinschaftswidrig, sofern sich dieses Werbeverbot auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht.
Arzneimittel, die in Österreich nicht verschreibungspflichtig sind, dürfen daher von einer im EU-Ausland ansässigen Apotheke einerseits zum Versandhandel beworben werden, und in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge auch verkauft und versendet werden.












