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Störsender gegen Schummeln mit Handies bei der Matura - Verwaltungsstrafe ?
Einem Schulleiter drohte eine Verwaltungsstrafe bis zu € 4.000,--, da er einen Störsender während der Matura im Bereich der Toilletten aufgestellt hatte, um das Schummeln zu verhindern. Auch der ORF berichtete ...
Durch das TelekommunikationsG ist geregelt, dass bestimmten Diensten (Mobiltelefone, GPS, WiFi-Netze) bestimmte Funkfrequenzen zugewiesen werden. Die Störsender (auch "Jammer" genannt) stören diese Nutzfrequenzen.
Derartige Geräte sind Funkanlagen iSd § 2 Z 3 FTEG bsz. iSd § 3 Z 6 TKG, da als Funkanlage auch elektrische Einrichtungen gelten, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen die Kommunikation zu verhindern.
Nach § 11 Abs 1 FTEG dürfen derartige Anlagen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit einem CE-Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften des FTEG entsprechen.
Weiters bedürfen Funkanlagen, und damit auch Störsender einer Bewilligung nach dem TKG, da die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage nur mit Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung ist zu erteilten, sofern kein Ablehnungsgrund gem. § 83 TKG vorliegt. Bestimmte Klassen von Geräten können mit Verordnung gür generell bewilligt erklärt werden (§ 74 Abs 3 TKG), wobei dies für Funkempfangsanlagen erfolgte. Für Störsender, die auch Funksignale aussenden und nicht nur empfangen, ist dies derzeit nicht der Fall, sodass für die Errichtung und den Betrieb um eine Einzelbewilligung angesucht werden müsste.
Da jedoch § 74 Abs 2 TKG festlegt, dass für Funkanlagen iSd § 3 Z 6 letzter Satz ("elektrische Anlagen ... Kommunikation verhindern) eine Bewilligung ausschließlich Behörden, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Sicherheit des Staates oder im Bereich der Strafrechtspflege wahrnehmen, erteilt werden kann, ist die Erteilung einer Bewilligung an eine Privatperson gar nicht möglich.
Fazit: Ein Störsender ("Jammer") kann nur nach Bewilligung von einer Behörde im Dienste der öffentlichen Sicherheit oder Strafrechtspflelge aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Private Störsender sind daher gesetzwidrig. Auch wenn der Schulleiter Schulbehörde ist, ist dies keine Behörde, die im Sinne der öffentlichen Sicherheit oder Strafrechtspflege tätig wird. Eine Verwaltungsstrafe bis zu Euro 4.000,-- gem. § 109 Abs 1 Z 3 TKG droht.












