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Forenbetreiber | Hostprovider - welche Daten über User sind zu speichern?

In einem Forumseintrag verunglimpft? Negative Bewertung auf einem Bewertungsportal? Wer steckt tatsächlich hinter dem User „xy2011“? Bekomme ich Auskunft vom Hostprovider?


Oft fühlen sich Personen, über die in Foren geschrieben wird, durch die Aussagen verletzt. Es kann auch sein, dass in Kommentaren von Usern wettbewerbswidrige Aussagen getätigt oder Urheberechtsverletzungen begannen werden.

Wird in Recht dritter Personen eingegriffen, dann möchten diese die „Rechtsverletzer“ uU gerichtlich verfolgen, wissen jedoch nicht, wer konkret hinter den Aussagen steckt.

§ 18 (4) ECG bietet die Möglichkeit, an den Forenbetreiber heranzutreten, und diesen zu ersuchen, „den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarung über die Speicherung von Daten abgeschlossen“ haben, herauszugeben.

Der Oberste Gerichtshof hatte nun im Herbst 2011 die Frage zu klären, wie weit diese Bekanntgabepflicht nach § 18 ECG tatsächlich geht.

°         Welche Daten muss der Forenbetreiber konkret herausgeben?

Das Gesetz spricht von „Name und Adresse“. Der OGH hat dazu entschieden, dass zur Adresse nicht nur die „Post-Adresse“ als geografische Adresse, sondern auch die Email-Adresse eines Nutzers gehört. Nach der Judikatur spricht der Größenschluss dafür, dass wenn sogar Name und Adresse herausgegeben werden müssen, dann „muss dies erst recht für die E-Mail-Adresse gelten.“ Fazit: Der Forenbetreiber ist verpflichtet die Email-Adresse bekannt zu geben.

Am Rande sei erwähnt, dass die EU-Richtlinie, auf der das ECG basiert, die Bekanntgabe der Daten nicht vorschreibt, sondern es den Mitgliedstaaten freistellt, eine Bekanntgabepflicht zu normieren.

 °         Was ist jedoch, wenn der Forenbetreiber nicht über Name, Adresse oder Email-Adresse verfügt? Muss der Forenbetreiber „nachforschen“, und die Daten herausfinden?

Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass der Provider (Forenbetreiber) keine Verpflichtung hat, Ermittlungen anzustellen, wenn er über die Daten (Name, Adresse, Email-Adresse) nicht verfügt. Der Host-Provider (Forenbetreiber) hat nur diejenigen Daten herauszugeben, über die er verfügt.Fazit: Wenn daher der Forenbetreiber keine Daten über die User speichert, und daher weder über Name, Adresse noch Email-Adresse verfügt, muss er derartiges auch nicht herausgeben.

Eine Speicherpflichtung oder eine Verpflichtung bestimmte Daten bei Registierung bestimmte Daten eines Nutzers zu erfragen und auch zu speichern kann sich jedoch aus einer für den Hostprovider anwendbaren Bestimmung ergeben, wie z.B. aus § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G.

Fazit:

Wenn
daher der Forenbetreiber keine Daten über die User speichert, und daher weder über Name, Adresse noch Email-Adresse verfügt, muss er derartiges auch nicht herausgeben.

Nur die Daten, die vorhanden sind, müssen auch herausgegeben werden, wobei nicht das Nutzerprofil sondern, Name, postalische Adresse und Email-Adresse gemeint sind.

 Der Host-Provider ist auch nicht verpflichtet, bei „Registrierung“ diese Daten abzufragen, zu speichern und aufzubewahren.

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