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Internet-Adresse auf dem Firmenbuchauszug - macht das Sinn ?
FIRMA
9 Dr. Schweiger & Partner
Rechtsanwälte OG
RECHTSFORM
7 Offene Gesellschaft
1 Rechtsform besteht seit 16.09.1993
SITZ in
1 politischer Gemeinde Linz
INTERNETSEITE
10 www.s-m-p.at; www.it-recht.at
GESCHÄFTSANSCHRIFT
4 Huemerstr. 1 / Kaplanhofstr. 2
4020 Linz
GESCHÄFTSZWEIG
1 Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei
So oder so ähnlich könnte die Eintragung der Internetseite auch bei Ihnen aussehen. Mit dem GesRÄG 2011 wurde die Möglichkeit geschaffen, die Domain in das Firmenbuch einzutragen.
Börsennotierte Aktiengesellschaften sind dazu sogar verpflichtet und müssen dies bis 31.7.2012 nachholen, sofern sie es noch nicht gemacht haben.
§ 3 (3) Firmenbuchgesetz lautet: „Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.“
Für börsennotierte AGs, die auch Publikationsvorschriften befolgen müssen, und gewisse Informationen auch über das Internet veröffentlichen, besteht die Verpflichtung bis 31.7.2012 die Eintragung vornehmen zu lassen. Notfalls kann diese Verpflichtung mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden.
Wird die Internetadresse eingetragen kann dies auch zu Vereinfachungen bei Veröffentlichungspflichten führen, da z.B. die Unterlagen für die Hauptversammlung bei der AG dann auf der Website zugänglich gemacht werden können und nicht am Sitz der AG aufzulegen sind (§ 108 (3) AktG, 21 Tage vor der HV; § 108 (4) und (5)).
Das bedeutet, dass die Verwendung der Internetseite als „Veröffentlichungsmedium“ für notwendige Veröffentlichung (vor allem von Aktiengesellschaften) nur dann zulässig ist, wenn die Internet-Adresse im Firmenbuch eingetragen ist (vgl. zB § 86 (7) AktG, Aufsichtsratswahl). Auch bei Verschmelzungen müssen z.B. die Unterlagen nicht mehr aufgelegt und kopiert werden, sofern sie rechtzeitig in herunterladbarer und ausdruckbarer Form auf der Internetseite zugänglich gemacht werden,
Die Erläuterungen zum Firmenbuchgesetz, nach dem die Eintragung auch für Rechtsträger, die nicht an der Börse notieren, möglich und zulässig ist, weisen auf folgendes ausdrücklich hin:
Der Internetseite eines Unternehmens kommt häufig nicht nur kommerzielle, sondern auch rechtliche Bedeutung zu, da über sie juristisch relevante Informationen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) abgerufen oder zum Teil auch Verträge geschlossen werden können. … Um dieser Bedeutung von Internetseiten Rechnung zu tragen, sollen im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger über einen neuen § 3 Abs. 3 FBG in Hinkunft die Möglichkeit haben, auch ihre Internetadresse eintragen zu lassen. Bei der eingetragenen Internetseite wird es sich regelmäßig um die Startseite bzw. den Domainnamen handeln (z.B. www.xy-ag.at). Dass über die im Firmenbuch eingetragene Seite auch jene (Sub-)Seite auffindbar ist, auf der sich diverse aktienrechtlich vorgeschriebene Informationen konkret finden (z.B. www.xy-ag.at/investorrelations), wird durch einen neuen letzten Satz in § 13 Abs. 5 AktG sichergestellt.
Die Eintragung der Internetadresse im Firmenbuch kann aber zusätzlichen Sinn haben. Oftmals sind Domainnamen beschreibend und dies bedeutet, dass Mitbewerber bereits mit sehr geringen Abweichungen Domains in vergleichbarer Art nutzen können, uU ohne dafür zur Verantwortung gezogen werden zu können.
Die Unterlassung der Verwendung von vergleichbaren Domains durch einen Mitbewerber gerichtlich durchzusetzen, wenn dieses nicht wettbewerblich eigenartig, sondern beschreibend sind, ist oft sehr schwierig, da die Rechtsprechung hierfür die Verkehrsgeltung der Domain fordert. Der Domaininhaber muss nachweisen (z.B. durch ein demoskopisches Gutachten, welches mit sehr hohem Aufwand verbunden ist), dass die beteiligten Verkehrskreise (dh die User der Website) mit dem Domainnamen das Unternehmen verbinden.
Wird jedoch die Internetadresse im Firmenbuch veröffentlicht, dann erreicht sie dadurch uU eine gewisse Publizität der Eintragung in ein öffentliches Buch; dies kann zumindest unterstützend für den Bekanntheitsgrad und die Zuordnungsfunktion einer Domain und damit zur Untermauerung der Verkehrsgeltung dienen.
Es ist also jedem Unternehmen, das in das Firmenbuch eingetragen ist, anzuraten, diese Eintragung der Internetadresse - wenn es nicht ohnehin vorgeschrieben ist - vornehmen zu lassen, um den Bekanntheitsgrad und die Publizität der Domain zu steigern.
Gerne übernehmen wir es für Sie, den Firmenbuchantrag vorzubereiten, und im Firmenbuch die Eintragung durchzuführen.












