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"game-ware.at" vs "gameware.at" vom OGH entschieden
Der OGH hat die im Provisorialverfahren nun entschieden und die außerordentliche Revision von "gameware.at" zurückgewiesen. Die Domain www.game-ware.at greift nicht in die Kennzeichenrechte des Domaininhabers von "gameware.at" ein.
Unsere Kanzlei hat die Dotter & Zabransky GmbH, den Inhaber der Domain game-ware.at erfolgreich im Provisorialverfahren vertreten. Nachdem das Landesgericht St. Pölten eine einstweilige Verfügung auf Antrag des Inhabers der Domain "gameware.at" erlassen hatte, hat unsere Kanzlei den Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben.
Nach kurzer Zeit wurde der Beschluss des Erstgerichtes aufgehoben und das OLG Wien hat sinngemäß ausgeführt, dass die Verwendung der Domain www.game-ware.at nicht in die Kennzeichenrechte des Inhabers der Domain www.gameware.at eingreift. Die Bezeichnung "gameware" ist lediglich ein sog. schwaches Zeichen und hat wenig Kennzeichnungskraft. Eine Verkehrsgeltung konnte der Antragsteller nicht nachweisen.
Nun hat der OGH die Entscheidung des OLG Wien mit der Entscheidung vom 22.11.2011, 17 Ob 28/11 h bestätigt. Der OGH hat dazu ausgeführt,
Der Revisionsrekurs setzt sich nicht mit dem
zentralen Argument des Rekursgerichts auseinander, wonach
der strittige Begriff „gameware“ beschreibenden Charakter
habe und Verkehrsgeltung nicht nachgewiesen sei. Auf dieser
Grundlage ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
beanstanden: Versteht das Publikum „gameware“ nicht als
Hinweis auf die Klägerin, so scheitern nicht nur
kennzeichenrechtliche Ansprüche; auch eine Irreführung iSv
§ 2 Abs 3 Z 1 UWG (Imitationsmarketing) ist ausgeschlossen
(17 Ob 26/11i mwN). Eine nicht der Klägerin zugeordnete
Bekanntheit des Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise
ausgenutzt werden (vgl 17 Ob 20/08b =
SZ 2008/136 - Botox).
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.












