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iPod gewinnt Eilverfahren gegen eiPott (als Kennzeichen für Eierbecher)
Das OLG Hamburg hat im Eilverfahren (Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) - vorerst - einem Hersteller von Küchenutensilien verboten, seinen Eierbecher “eiPott” zu nennen.
Damit verstoße der Hersteller gegen die #Markenrechte von Apple, nämlich iPod. Apple hat die Marke “iPod” in folgenden Klassen registrieren lassen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 38, 39, 40, 43, 44, 45
Weshalb ein Elektronik-, Mulitmedia- und Computerkonzern die Anmeldung z.B. in der Klasse 1 (chemische Erzeugnisse etc..) oder der Klasse 6 (unedle Metalle und Legierungen oder Baumaterialien aus Metall) benötigt ist mir schleierhaft.
Im Verfahren selbst berief sich Apple auf die Klasse 21 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass Apple das Kennzeichen “iPod” in so vielen Klassen angemeldet hat.
Problematisch (zumindest nach österreichischem Markenrecht) kann es sein, wenn jemand eine Marke nicht benutzt.
“Wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Registrierung für die Waren und/oder Dienstleistungen (W / Dl.), für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt wird oder mit der Benutzung länger als fünf Jahre ausgesetzt wird, kann sie über Antrag Dritter gelöscht werden (§ 33a MSchG). Eine Löschung von Amts wegen erfolgt nicht.”
Es stellt sich daher für mich u.a. die frage, ob Apple nachweisen kann, dass die Marke “iPod” für diese Klasse auch benutzt wurde. Wenn dies scheitert, dann bleibt die Frage, ob es sich bei “iPod” um eine weltberühmte Marke handelt, deren Schutz sich gewissermaßen in der Form ausdehnt, dass “Trittbrettfahrern” in anderen Klassen die Verwendung des Kennzeichen ebenfalls untersagt werden kann.
Das Hauptsacheverfahren in dieser bisher nur im eiLverfahren entschiedenen Causa bleibt daher abzuwarten und spannend












